Am 15. Oktober 1996 beschloss der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft. Diese ist Bestandteil der gemeinsamen Luftverkehrspolitik, mit der der Binnenmarkt verwirklicht und damit der wirtschaftliche und soziale Fortschritt dauerhaft gefördert werden soll sowie die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufgehoben werden sollen. Sie soll ferner der Tatsache Rechnung tragen, dass die Bodenabfertigungsdienste ein elementarer Bestandteil für das Funktionieren des Luftverkehrs sind und einen wesentlichen Beitrag zur effizienten Nutzung der Luftverkehrsinfrastruktur sind. Mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste soll zudem zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beigetragen werden.

Mit der „Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV)“ vom 10. Dezember 1997 hat die Bundesregierung die Europäische Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

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Diese Bodenabfertigungsdienst-Verordnung konkretisierte die Europäische Richtlinie mit einer ganz wesentlichen, für die Dienstleister mit erheblichen Konsequenzen verbundenen Forderung. Während die EU-Richtlinie bezüglich der Zulassung von Dienstleistern Kriterien forderte, die „einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung „ haben müssen, bestimmte die Bundesregierung in ihrer BADV, §8 Anforderungskriterien, Anlage 3 Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, Punkt B „Anforderung an Betrieb und Einsatz der Mitarbeiter“ folgendes:

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An die Konsequenz der Forderung nach 6b, nämlich der dazu zu leistenden Versicherungsprämie und die Möglichkeiten der Dienstleister, hat zum Zeitpunkt der Formulierung der BADV wohl niemand gedacht. Diese wurde aber sofort klar, als die Hessische Landesregierung vom Betreiber des Flughafens Frankfurt, der Fraport, forderte, diesen Deckungsumfang von 750 Millionen Deutsche Mark, einzufordern. Dies hätte nämlich Prämien in Höhe von 100.000 bis 140.000 Deutsche Mark zur Folge gehabt.

Dies war der Anlass für eine Gruppe von Dienstleistern aktiv zu werden. Herr Dieter Krah, Geschäftsführer der HEICO Maintenance GmbH, lud verschiedene Dienstleister zu einem gemeinsamen Treffen am 19.12.2001 ein, um die Vertreter einer Arbeitsgruppe zu bestimmen, die die Thematik „Haftpflichtversicherung“ aufarbeiten sollte. Der Gedanke des Zusammenschlusses der Dienstleister ging aber weiter:

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So Herr Krah in einem weiteren Schreiben an die Dienstleister. Am 16.01.2002 traf sich deshalb eine weitere Gruppe von Dienstleistern, um über Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Einführung einer Vertretung zu diskutieren. Das Ergebnis des Treffens ...

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Im Rahmen dieser Umfrage bekundeten 28 Unternehmen ihr Interesse an einer Mitgliedschaft. Diese positive Resonanz führte zu weiteren Vorbereitungsarbeiten zur Gründung des Vereins einschließlich der Ausarbeitung einer Satzung. Die interessierten Unternehmen wurden zur Gründungsversammlung am 06. Juni 2002 in das Airport Forum am Flughafen Frankfurt eingeladen.

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Am 07. Oktober 2002 wurde die Vereinigung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

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War die Vereinigung zu diesem Zeitpunkt auf die Unabhängigkeit der Mitgliedsunternehmen von einem Flughafenunternehmer bedacht so hat sich dabei im Lauf der Zeit ein Umdenken ergeben. Dies war der Anlass, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06. November 2006 einzuladen.

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Mit dem Beschluss der anwesenden Mitglieder wurde die „Vereinigung der Dienstleister an Deutschen Flughäfen“ am 04. Januar 2007 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

 
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